AGBs

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Bernhard Fehrentz GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Geschäfte erfolgen zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen. Andere Bedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. An allen von uns erstellten schriftlichen Unterlagen oder Dateien behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt werden.

2. Angebot und Auftrag

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Dies gilt ebenso für mündliche Vereinbarungen bzw. Zusagen durch Reisende und Vertreter.

3. Preise und Zahlung

Unsere Preise gelten ab Versendungsort ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlich vorgeschriebener Höhe in Rechnung gestellt. Von uns beschaffte Werkzeuge, Vorrichtungen und sonstige Spezialeinrichtungen für einzelne Artikel bleiben auch dann unser Eigentum, wenn die Kosten hierfür ganz oder teilweise in den Rechnungen ausgewiesen sind. Soweit bis zur Ausführung des Auftrages Lohn-, Gehalts- oder Materialpreiserhöhungen bzw. andere Umstände eintreten, die erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar waren, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die Zahlungsweise wird auf unseren Rechnungen angegeben. Alle Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme der reinen Lohnarbeiten, Werkzeugkosten und reinen Programmierkosten sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Reine Lohnarbeiten, Werkzeugkosten und reine Programmierkosten sind sofort rein netto zahlbar. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn wir über den Betrag uneingeschränkt verfügen können. Zur Entgegennahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Wird ein Wechsel nicht eingelöst, werden sämtliche Forderungen gegen den Besteller sofort fällig.

4. Bearbeitung und Lieferung

Die Herstellung oder Veredelung von Teilen, Baugruppen oder Geräten erfolgt in der Regel nach Zeichnungen oder technischen Beschreibungen. Die Angaben in den Unterlagen müssen den allgemein gültigen Regeln der Technik (Normen) entsprechen, welche zur Zeit der Auftragserteilung gültig sind. Bei nicht normgerechten technischen Unterlagen übernehmen wir keine Gewährleistung für fehlerhafte Teile, welche aufgrund von Mißverständnissen durch nicht normgerechte technische Unterlagen gefertigt wurden. Der angegebene Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Liefer gegen stände zum angegebenen Zeitpunkt unser Werk verlassen haben. Aus Lieferzeitangaben können keine Rechte hergeleitet werden. Bei nicht von uns zu vertretenden Lieferverzögerungen sind wir dazu berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung mehr als 4 Wochen über die vereinbarte Lieferfrist hinaus besteht. Ist die Lieferung aufgrund eines solchen Umstandes unmöglich, werden die Vertragsparteien von der Verpflichtung zur Leistung frei. Nimmt der Kunde unberechtigt eine von ihm bestellte Leistung ganz oder teilweise nicht an oder ruft er sie nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab, so hat der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir gehen davon aus, dass bei Kennzeichnungen von Waren unser Auftraggeber die Rechte zur Aufbringung der Kennzeichnung besitzt.

5. Anlieferung der Waren durch den Kunden

Der Abnehmer trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung der zu veredelnden Waren in unserem Werk. Das beizustellende Ausgangsmaterial muß in der Form angeliefert werden, wie es in unserer Auftragsbestätigung beschrieben ist.

6. Gewährleistung

a) Mangelhafte Lieferung oder Leistung; Ausschlussfrist für Mängelanzeige

Im Fall von Mängeln der Vertragsware erfolgen nach unserer Wahl 2 Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen. Beim Fehlschlagen der Nach bes ser ungen oder Ersatzlieferungen kann der Kunde nach seiner Wahl den Rücktritt vom Vertrag erklären oder eine Minderung der Vergütung verlangen. Andere Rechte stehen dem Vertragspartner in diesem Fall nicht zu. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat uns der Kunde innerhalb 2 Wochen nach Empfang der Ware in Textform anzuzeigen. Die Frist wird durch Absendung der Anzeige innerhalb der Zweiwochenfrist gewahrt. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er so offen zutage liegt, daß er auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt. Nicht offensichtliche Mängel hat uns der Kunde unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung in Textform anzuzeigen. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist dieser dazu verpflichtet, einen nicht offensichtlichen Mangel innerhalb 1 Woche nach dessen Entdeckung zu rügen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. Für angeliefertes Material, Bauteile, Baugruppen und Geräte übernehmen wir keine Gewährleistung. Sollte sich vor oder während der Bearbeitung herausstellen, daß von uns zugesagte Kriterien aufgrund nicht vereinbarungsgemäßer oder fehlerhafter Anlieferung der Rohware sich nicht einhalten lassen, sind wir berechtigt, die Ware halbfertig zurückzusenden und die uns entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

b) Haftung für Schäden

Im Falle der Pflichtverletzung ist unsere Haftung für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung auf den typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auf den Umfang unserer allgemeinen Betriebshaftpflicht beschränkt. Diese besteht bei Personen- oder Sachschäden in Höhe von 5 Mio. €, bei Vermögensschäden in Höhe von 100.000 € und bei Umweltschäden in Höhe von 5 Mio. €. Soweit der Versicherer leistungsfrei wird (etwa durch Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung o. ä.) treten wir mit eigenen Ersatzleistungen ein. Ist der Kunde Kaufmann, so kann er nur dann Schadensersatz verlangen, wenn unser Verstoß auf grobem Verschulden beruht. Grobes Verschulden ist dann gegeben, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder im Fall leichter Fahrlässigkeit auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalspflicht beruht. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch uns oder wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefer gegen standes übernommen haben. Alle weitergehenden, dem Kunden gegenüber uns zustehenden Rechte und Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden, Mangel folgeschäden, entgangenem Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragswaren selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder Personen entstanden sind. Ferner sind alle Ansprüche aufgrund der Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- und Aufklärungspflichten, einschließlich eines Verschuldens bei Vertrags abschluss, ausgeschlossen. Die vorstehend beschriebenen Haftungs beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesund heit und auch nicht bei grobem Verschulden. Grobes Verschulden ist dann gegeben, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Weiter gilt die vorstehend beschriebene Haftungsbeschränkung auch dann nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Gefahrenübergang

Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem der Liefergegenstand unser Haus verläßt. Der Kunde kann die Sendung durch uns gegen Kostenerstattung versichern lassen. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde, bei Transportschäden unverzüglich eine entsprechende Schadensmeldung an uns weiterzuleiten und vom Transportunternehmen ein Schadensprotokoll erstellen zu lassen.

8. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Wir sind berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung noch nicht bezahlter Waren zu untersagen und diese gegebenenfalls auf Kosten des Kunden zurückzuholen. Ist der Kunde Kaufmann, gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstanden sind (Kontokorrekt-Vorbehalt). Der Kontokorrekt-Vorbehalt erlischt mit der vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen unsererseits. Wir behalten uns vor, vor unserer Leistung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen; dies insbesondere dann, wenn eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden vorliegt.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für Verträge mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist der Gerichtsstand Pforzheim. Für alle Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Oktober 2005

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